Satzung

Satzung des Turnerbundes 1900 e. V. Arnstein    (Hier zum Herunterladen)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turnerbund 1900 e. V. Arnstein

Er hat seinen Sitz in Arnstein / Unterfranken und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein sofort dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. an
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  8. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
  2. Instandhaltung von Turn- und Sportgeräten
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme sucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck Verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich für den Ausschluss entscheiden hat.
  4. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in 3) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00€ und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
    Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
  5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschrieben Brief zuzustellen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand
  • Der Vereinsausschuss
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
  • Schriftführer
  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Rest Zeit hinzu zu wählen.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 200,00€ im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung abgelehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Diese Vergütung bewegt sich finanziell grundsätzlich im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.
  5. Der Vorstand entscheidet ohne die Generalversammlung über Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, sofern diese nicht den Vorstand selbst betreffen.

§ 7 Der Vereinsausschuss / Aufgaben

Der Vereinsausschuss besteht aus

  • Den Vorstandsmitgliedern
  • Den Beiräten
  1. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 1 / 3 / 4 dieser Satzung zu.
  2. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
  4. Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
    1. Die Frauenwartin
    2. Die Jungendleiterin oder Jugendleiter
    3. Die Übungsleiter der einzelnen Abteilungen
    4. Die Bürgen (3 Turnräte)
  5. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiträte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
  5. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorstand zwei Wochen vorher in der „Werntal Zeitung“, in der auch alle amtlichen Mitteilungen der Stadt Arnstein veröffentlicht werden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschuss zu unterzeichnen.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. In der Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Arnstein. Es ist wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 22.05.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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